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Energieausweis

01. Mai 2021 | Rat § Recht
Energieausweis gemäß EnEV 2014

Neue Regeln für den Energieausweis

Der Energieausweis gibt Aufschluss über den Energieverbrauch eines Gebäudes. Seit November 2020 gilt ein neues Gesetz, die Übergangszeit endete zum 1. Mai 2021.

Die Vorlage des Energieausweises ist seit dem 1. Juli 2009 verpflichtend für den Verkauf, die Vermietung oder Verpachtung aller Wohngebäude in Deutschland. Der Energieausweis hat eine Gültigkeit von zehn Jahren. Am 1. November 2020 ist das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten und hat damit das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energiesparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) abgelöst.

Das neue Gesetz beinhaltet Änderungen zur Ausstellung und Vorlagepflicht des Energieausweises und wirkt sich auch auf Sanierungsvorhaben und Immobilienkauf aus.

Wozu dient der Energieausweis?

Charakteristisch für den Energieausweis ist die Farbskala mit den Energieeffizienzklassen A+ bis H. Knapp zusammengefasst: je weiter der Wert im „grünen Bereich“ liegt, desto niedriger fallen die Aufwendungen für Heizung und Warmwasser aus.

Mietern und Käufern bietet der Energieausweis Aufschluss über die energetische Qualität einer Immobilie. Das ermöglicht eine höhere Vergleichbarkeit über den Energiebedarf und -verbrauch einer Immobilie. Energetische Mängel werden direkt ersichtlich und nötige Modernisierungen eines Gebäudes lassen sich vor dem Immobilienkauf mit einkalkulieren. Das bietet zusätzliche Verhandlungssicherheit.

Eigentümern gibt er Empfehlungen zur kostengünstigen energetischen Modernisierung ihrer Immobilie an die Hand. Die Vorschläge hinsichtlich der Modernisierungsmöglichkeiten sind jedoch nicht verpflichtend.

Grundsätzlich haben Energieausweise eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren. Das gilt auch für Energieausweise, die vor 2009 ausgestellt wurden und deren Einstufungen von den heutigen Klassifizierungen abweichen. Für Eigentümer ist wichtig zu wissen, dass ein neuer Energieausweis nur dann ausgestellt werden muss, wenn sie die Sanierung oder den Verkauf ihrer Immobilie planen oder diese neu vermieten.

Es wird zwischen zwei Arten des Energieausweises unterschieden:

Der Verbrauchsausweis

Beim Energieverbrauchsausweis wird anhand der letzten Heizkostenabrechnung der tatsächliche Energieverbrauch der Immobilie berechnet. Der ermittelte Wert ist abhängig von der Anzahl der Bewohner und ihrem Nutzerverhalten (Raumtemperatur, Lüftungsverhalten etc.) – ihre Gewohnheiten beeinflussen letztlich die Werte. Aus diesem Grunde wird generell der Bedarfsausweis empfohlen.

Der Bedarfsausweis

Einen umfassenderen Aufschluss über den energetischen Zustand des Gebäudes und mögliche Sanierungsmaßnahmen gibt der sogenannte Energiebedarfsausweis. Er zeigt die theoretisch benötigte Energie einer Immobilie auf.

In die Berechnung fließen die Größe des Gebäudes, die verwendeten Baumaterialien und die Anlagetechnik unter Normbedingungen ein. Aber auch andere Faktoren wie beispielsweise die Energiegewinnung durch moderne Fenster oder Solaranlagen.

[caption id="attachment_162" align="aligncenter" width="300"]Energieausweis für Wohnimmobilien Energieausweis für Wohnimmobilien[/caption]

Welcher Energieausweis muss vorgelegt werden?

Eigentümer von Bestandsgebäuden mit mindestens fünf Wohneinheiten können frei zwischen den beiden Energieausweisen wählen. Wurde das Wohngebäude jedoch vor 1977 gebaut und verfügt über weniger als 5 Wohnungen, ist ein Bedarfsausweis verpflichtend. Gleiches gilt für alle Neubauten und modernisierte Wohngebäude.

Ausnahmen: Eigentümer von denkmalgeschützten Häusern oder Gebäuden mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche sind von der Pflicht befreit. Wer eine eigene Immobilie lediglich selbst bewohnt, muss ebenfalls keinen Energieausweis erstellen lassen. Sind jedoch umfangreiche Sanierungsarbeiten geplant, ist unter Umständen eine kostenlose Energieberatung verpflichtend.

Habe ich als Käufer oder Mieter ein Recht, den Energieausweis zu sehen?

Ja. Es besteht sogar eine Pflicht zur Vorlage. Jeder Vermieter, Verkäufer, Verpächter, Leasinggeber und neu auch Immobilienmakler muss dem Interessenten einen Energieausweis des Gebäudes vorlegen. Tut er dies nicht spätesten bei der Besichtigung der Immobilie, drohen ihm Bußgeldstrafen bis zu 15.000 Euro. Nach Abschluss des Kauf- oder Mietvertrages muss der Ausweis im Original oder als Kopie übergeben werden.

Mieter mit einem bereits bestehenden Mietvertrag haben kein Recht auf Nachreichung eines Energieausweises.

Hauskauf oder Sanierung: Pflicht zur Energieberatung

Wird ein Ein- oder Zweifamilienhaus verkauft oder durch den Eigentümer saniert, ist ab sofort eine kostenlose Energieberatung verpflichtend. Ausgenommen hiervon sind Mehrfamilienhäuser und damit auch Eigentumswohnungen.

Die Energieberatung kann durch eine Person stattfinden, die zur Ausstellung des Energieausweises berechtigt ist. Ansprechpartner sind hier beispielsweise die Verbraucherzentrale oder der Verband der Gebäudeenergieberater.

Für Bau- und Sanierungsvorhaben beinhaltet das neue GEG konkrete Anforderungen und Grenzwerte. Es bildet somit die entscheidende Gesetzesgrundlage in allen Belangen der Sanierung.

Wer darf einen Energieausweis ausstellen?

Neben spezialisierten Energieberatern dürfen auch Fachpersonen mit einer „baunahen“ Ausbildung Energieausweise erstellen. Dazu gehören beispielsweise Architekten, Ingenieure sowie einige Handwerker. Bei der Suche nach einem qualifizierten Experten hilft die Datenbank der dena (Deutsche Energie-Agentur).

Bis zum 1. Mai 2021 galt eine Übergangsfrist: so lange durfte der Energieausweis noch nach den bisherigen Vorschriften ausgestellt werden. Ab sofort müssen die neuen Auflagen erfüllt werden.

Die Objektbegehung zur Erstellung des Energieausweises kann zukünftig vermieden werden, wenn der Eigentümer Fotos zur Verfügung stellt, auf denen die energetischen Eigenschaften des Gebäudes zu erkennen sind. Hierzu zählen Beispielsweise Aufnahmen der Fassade, des Daches, der Fenster, Kellerdecken, und Heizungsanlagen. Außerdem werden ab sofort auch die CO2-Emissionen ermittelt, weshalb zusätzlich Angaben zur Art des Energieträgers für die Wärmeerzeugung gemacht werden müssen. Beachtung finden ab sofort außerdem Lüftungs- und Klimaanlagen (ab einer Nennleistung von 12 kW, sofern diese nicht automatisiert auf Effizienzeinbußen hinweisen).

Mit welchen Kosten ist zu rechnen?

Die Kosten hängen vor allem von der Größe der Immobilie ab. Verbrauchsausweise können auch online schon ab 50 Euro erstellt werden. Die Erstellung eines Bedarfsausweises ist hingegen aufwendiger, da meist eine Begehung vor Ort nötig ist. Die Kosten hierfür liegen durchschnittlich zwischen 300 und 500 Euro. Die Kosten trägt der Eigentümer.

Energieeffizienz auf einen Blick

In unseren Immobilienangeboten finden Sie auf einen Blick alle Informationen zur jeweiligen Energieeffizienzklasse und dem vorliegenden Energieausweis. Bei Fragen zum Thema wenden Sie sich gerne telefonisch unter +49 30 610 820 200 oder über unser Kontaktformular an uns.

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