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Steuer-Tipp

17. August 2017 | Finanzen
Steuer-Tipp zur Erbschaftssteuer

Wie teuer wird die Erbschaftssteuer?

Immobilien im Familienbesitz stellen bei privaten Erbschaften oft den höchsten Vermögenswert dar. Entsprechend hoch kann die Erbschaftssteuer sein.

Erbschaftssteuer legal vermeiden

Doch es gibt Möglichkeiten, sie zu verringern oder zu umgehen. Dazu müssen die Erben einige gesetzliche Vorgaben einhalten sowie die einschlägigen Urteile der Finanzgerichte beachten.

Freibeträge, Steuerfreiheit, Zeiten und Fristen

Für nahe Angehörige gelten hohe Freibeträge, bei Kindern beispielsweise 400.000 Euro. Zusätzlich dazu gibt es bei Familienheimen eine gesetzliche Ausnahme, sodass nahe Angehörige dafür unabhängig von Freibeträgen meist keine Erbschaftsteuer zahlen müssen. Alte und neue Eigentümer sollten jedoch einige Regeln beachten, um eine Immobilie im Familienbesitz komplett steuerfrei zu übertragen.

Zunächst muss das Haus vom Verstorbenen selbst bewohnt worden sein. Auch erforderlich ist es, dass der Erbe die Immobilie wenigstens zehn Jahre lang als Wohnsitz nutzt, bevor er sie weiter veräußert oder vermietet, sonst wird Spekulationssteuer fällig. Bei zwingenden Gründen, die eine Eigennutzung verhindern oder verkürzen, gibt es allerdings Ausnahmen, die die Steuerfreiheit erhalten. Das gilt beispielsweise bei Pflegebedürftigkeit.

Und auch für den Einzug gelten feste Zeitfenster: Spätestens sechs Monate nach Eintreten des Erbschaftsfalls müssen Ehepartner oder Kinder die Immobilie beziehen. Kann diese Frist aufgrund plausibler Gründe, wie beispielsweise einer langwierigen Aufteilung des Erbes, nicht eingehalten werden, muss dies dem Finanzamt gemeldet werden.

 

 

 

 

 

Ein aktueller Gerichtsbeschluss zeigt Grenzen auf

Nicht ausreichend für eine steuerfreie Erbschaft ist es, wenn die Kinder nur zeitweise ein Zimmer im Familienheim nutzen. Das zeigt ein aktueller Fall, in dem eine Frau von ihrem Vater ein Einfamilienhaus geerbt hat, in dem nach dessen Tod weiterhin die Witwe lebte. Die Tochter des verstorbenen Eigentümers hatte in dem Haus ein eigenes Zimmer, übernachtete dort jedoch nur zeitweise. Das Hessische Finanzgericht (1 K 118/15) entschied daraufhin, dass dies nicht für eine Steuerbefreiung ausreiche, was der Bundesfinanzhof bestätigte (II R 32/15).

Ausnahmen bestätigen die Regel

Generell gilt die Steuerbefreiung nur für maximal 200 Quadratmeter Wohnfläche. Ist die vererbte Immobilie größer, müssen die Erben anteilig Erbschaftsteuer zahlen. Auch hier gibt es eine Ausnahme: Beim Übertrag unter Ehepartnern gilt keine Beschränkung. Ein weiterer Ausnahmefall stellt das komplette Erben einer Immobilie durch nur einen Erben dar, nachdem der Nachlass aufgeteilt wurde. Der Alleinerbe der Immobilie hat dann Anspruch auf eine volle Steuerbefreiung (Bundesfinanzhof, II R 39/13).

Auch beim Wohnrecht gilt es, ein paar Besonderheiten zu beachten: Wird das Familienheim nach dem Tod eines Ehepartners bereits vollständig an die Kinder vererbt und dem überlebenden Partner nur ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt, ist der Wert des Wohnrechts beim überlebenden Gatten erbschaftsteuerpflichtig. Das entschied der Bundesfinanzhof (2 R 45/12). Als Grundlage für die Berechnung setzt das Finanzamt die ortsübliche Miete und eine statistische Restlebenserwartung an. Übersteigt das Erbe nach dieser Berechnung den Freibetrag für Ehepartnern in Höhe von 500.000 Euro, fällt auch hier die Erbschaftssteuer an.

Übersichtliche Erbschaftssteuer-Tabelle.

Weitere Informationen zum Thema Erbschaftssteuer finden Sie auch im online Ratgeber von anwalt.org.

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