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Wohngeld Plus

09. Januar 2023 | Rat § Recht
Wohngeldreform - das ändert sich durch das neue Wohngeld Plus

Selbstgenutzte Immobilie: Anspruch auf Wohngeld prüfen

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie "Wohngeld Plus" in Form des Lastenzuschusses sowie den neuen Heizkostenzuschuss erhalten.

Das ändert sich durch das neue "Wohngeld Plus"

Seit Beginn des Jahres 2023 besitzen mehr Haushalte in Deutschland Anspruch auf Wohngeld. Bisher gab es rund 600.000 Wohngeldberechtigte - ab sofort haben insgesamt rund zwei Millionen Haushalte Anspruch auf die Sozialleistung, deren Einkünfte bisher die Grenzen für den Wohngeldanspruch überschritten hatten.

Angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Entwicklung mit hohen Inflationswerten und extrem gestiegenen Energiepreisen, hat die Bundesregierung neben einer generellen Erhöhung des Wohngelds zudem eine "dauerhafte Heizkostenkomponente" ergänzt. Dadurch sollen die empfangsberechtigten Haushalte bei den Heizkosten weiter entlastet werden.

Zusätzlich werden Haushalte, die Wohngeld empfangen, beim CO2-Preis entlastet. Die sogenannte "CO2-Komponente" geht als Zuschlag für die Mietkosten bzw. Belastung in die Wohngeldberechnung mit ein und führt somit zu einem höheren Wohngeld.

Wer hat Anspruch auf Wohngeld?

Durch Wohngeld sollen Haushalte mit geringen Einkommen bei Wohn- und Heizkosten entlastet werden. Zu den Empfangsberechtigten zählen vor allem Familien, Alleinerziehende sowie Senior:innen - berechtigt sind Haushalte mit Einkommen, die nur knapp oberhalb der Grundsicherung liegen.

Was oft nicht bekannt ist:

Auch Eigentümer:innen von selbst genutzten Immobilien können Wohngeld nach § 1 Wohngeldgesetz (WoGG) beantragen. Während Mieter:innen das Wohngeld als einen Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) erhalten, wird es bei selbstgenutztem Wohneigentum als sogenannter Lastenzuschuss geleistet.

Bezugsberechtigt sind Eigentümer:innen, die zwar ihren Lebensunterhalt mit dem eigenen Einkommen bestreiten können, die Wohnkosten aber nicht alleine aufbringen können. Anspruch auf Lastenzuschuss haben Besitzer:innen von Eigenheimen, Eigentumswohnungen, Mehrfamilienhäusern oder Kleinsiedlungen und darüber hinaus auch Personen mit Dauerwohnrechten und Erbbauberechtigte. Wichtig ist, dass die Immobilie selbst bewohnt und die Kosten dafür alleine getragen werden.

Bezug von Bürgergeld oder Sozialleistungen kann Wohngeldanspruch ausschließen

Ausgenommen vom Anspruch auf Wohngeld sind Empfänger:innen von Leistungen, bei denen die Kosten der Unterkunft bereits berücksichtigt werden. Dazu zählen etwa Bürgergeld (bzw. Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II)). Auch der Bezug von BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) kann unter Umständen dazu führen, dass kein Wohngeldanspruch besteht.

Daher empfiehlt es sich, eine individuelle Beratung in Anspruch zu nehmen, um die Anspruchsberechtigungen des eigenen Haushalts zu prüfen. Hierbei helfen neben den Wohnungsämtern der einzelnen Bezirke auch spezielle Beratungsstellen, beispielsweise der Caritas oder die Sozialberatungen für Studierende der Berliner Universitäten. Hier finden Sie eine Übersicht der Beratungsstellen in Berlin.

Wie hoch ist das neue Wohngeld?

Durch das neue Wohngeld Plus wird die Höhe des Wohngelds selbst im Schnitt verdoppelt. Es steigt von durchschnittlich rund 180 Euro pro Monat auf rund 370 Euro pro Monat.

Die genaue Wohngeldhöhe wird vom örtlichen Wohngeldamt geprüft und festgelegt. Sie ist abhängig vom Haushaltseinkommen der Antragstellenden, den Miet- bzw. Unterhaltskosten für die Wohnung oder das Haus sowie der Zahl der Haushaltsmitglieder. Alle zwei Jahre wird die Wohngeldhöhe außerdem an die Mieten- und Einkommensentwicklung angepasst.

Eine erste Orientierung bieten der Wohngeldrechner sowie die Wohngeldtabellen des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.

Welche Kosten von Eigentümer:innen werden bezuschusst?

Haus- und Wohnungseigentümer:innen, die ihre Immobilie selbst bewohnen, können nach § 10 WoGG sowohl Kosten im Zusammenhang mit der Immobilienfinanzierung (sogenannter Kapitaldienst) sowie die Nebenkosten beim Wohngeldantrag geltend machen.

Bezuschusst werden unter anderem:
  • Ausgaben für Kreditzinsen und Kredittilgung für den Bau oder Kauf einer Immobilie ebenso wie für Modernisierungsmaßnahmen, etwa energetische Sanierung
  • Bewirtschaftungskosten wie Instandhaltungskosten, Betriebskosten (Wasser-, Müll- und Abwassergebühren) und Verwaltungskosten
  • Grundsteuer
  • Versicherungen für das Eigenheim

Seit Januar 2023 gibt es zudem einen Heizkostenzuschuss in Form der "Heizkostenkomponente" über 2 Euro pro Quadratmeter.

Wo kann man Wohngeld beantragen?

Eigentümer:innen können Wohngeld in Form des Lastenzuschusses bei ihrer regionalen Wohngeldbehörde beantragen. In Berlin ist die Antragsstellung online über das Service-Portal Berlin sowie über die Wohnungsämter der Bezirke möglich.

Sofern ein Anspruch besteht, wird der Lastenzuschuss ab dem Monat der Antragsstellung (auch rückwirkend) ausgezahlt. Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Danach ist ein erneuter Antrag nötig.

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